Die Täuschung muss der Vermögensdisposition vorangehen und für diese kausal sein. Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditgebers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird und dies verschweigt. Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betrugs, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden als im Vertrag vorgesehen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1;