Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom entsprechenden Tatvorwurf freizusprechen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei entgegen der Vorinstanz weder erstellt, dass er im Antragsverfahren für einen Covid-19-Kredit wissentlich eine unzutreffende Zusicherung betreffend die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der H._____ AG abgegeben, noch dass ihm im Zeitpunkt des Kreditbezugs der Rückzahlungswille gefehlt habe. Auch dass der Beschuldigte die ausbezahlten Mittel wissentlich zweckfremd verwendet habe, sei entgegen der Vorinstanz nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.).