1.2. Bei den mit Berufung angefochtenen Schuldsprüchen handelt es sich um Delikte, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für verschiedene juristische Personen verübt haben soll. In Anlehnung an die Gliederung der Anklageschrift folgen die nachfolgenden Ausführungen deshalb nicht nach Straftatbestand, sondern den jeweils ein Unternehmen betreffenden Anklagekomplexen. 2. H._____ AG (Anklagekomplex II.1) 2.1. Betrug 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer II.1.d zur Anklage erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6).