Ebenfalls unangefochten geblieben ist die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7-