Unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen sind indessen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nichtrückgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen, Nichtbesuchens des Verkehrsunterrichts, Misswirtschaft sowie Unterlassen der Buchführung was die Tätigkeit des Beschuldigten für die H._____ AG betrifft (Anklageziffern II.1.a und II.1.b) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend die Anklagesachverhalte II.1.e, was die gefälschten Vollmachten betrifft. Ebenfalls unangefochten geblieben ist die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten.