2.9. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. August 2024 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -6- 2.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, von F._____ als Auskunftsperson sowie G._____ und B.F._____ als Zeugen fand am 24. März 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft die mit Berufungsantwort gestellten Anträge insofern, als dass der Beschuldigte vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung gestützt auf Anklageziffer II.1.e) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantrag freizusprechen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: