165 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Das beschlagnahmte Bargeld sei ihm herauszugeben und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2.7. Die Privatklägerinnen hielten mit Eingabe vom 2. Mai 2025 an den erstinstanzlich gestellten Anträgen fest, verzichteten indessen auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren als Partei. 2.8. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 1. Juli 2024 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.