Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-e zu 4/5, somit der Betrag von Fr. 8'093.65 auferlegt und mit dem Guthaben gemäss Ziffer 6 verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Gericht den offenen Betrag von Fr. 5'232.80 zahlen muss. -5-