8.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 (A._____) deren gerichtlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 1'464.30 (inkl. Fr. 104.70 MWSt) zu zahlen. 9. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen. 10. 10.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 11'550.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 4/5 und damit im Umfang von Fr. 9'240.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse.