7.3. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) von deren gerichtlich genehmigten Anwaltskosten einen Anteil von 72 % und somit einen Betrag von Fr. 1'950.35 (inkl. Fr. 139.40 MWSt) zu zahlen. 8. 8.1. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 2 (A._____) wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin die Forderung von Fr. 70'000.00 zzgl. Zins à 5 % seit 16. September 2021 zu bezahlen.