6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Fr. 2'860.85 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 10.2 hiernach angerechnet. -4- 7. 7.1. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 folgende Forderungen zu bezahlen: - Fr. 125'000.00 zzgl. Zins à 5 % seit 3. Februar 2021 - Fr. 29'600.00 zzgl. Zins à 5 % seit 21. August 2020 7.2. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) von Fr. 59'993.60 zzgl. Zins à 5 % seit 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.