4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 146 VZV und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.