2.3. An der Hauptverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge insoweit, als dass sie neu einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie die Einstellung des Verfahrens vom Vorwurf der leichten Verkehrsregelverletzung beantragte. Im Übrigen blieben ihre Anträge, insbesondere auch hinsichtlich des Strafmasses, unverändert. 2.4. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Zofingen auf das nachfolgende Urteil: