Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.76 (ST2023.29; StA.2020.153) Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatklägerin 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Ess, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1992, von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Gegenstand Misswirtschaft usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 15. Februar 2023 erhobt die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie diverser Strassenverkehrsdelikte. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 800.00 zu verurteilen, wobei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Juni 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe zu verzichten sei. Darüber hinaus seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Wert von Fr. 2'860.85 einzuziehen. 2. 2.1. Am 24. August 2023 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie des Zeugen B.F._____ statt, während der Zeuge D._____ der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. 2.2. Mit Eingabe vom 17. August 2023 liessen die Privatklägerinnen ihre Zivilforderungen stellen. 2.3. An der Hauptverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge insoweit, als dass sie neu einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie die Einstellung des Verfahrens vom Vorwurf der leichten Verkehrsregelverletzung beantragte. Im Übrigen blieben ihre Anträge, insbesondere auch hinsichtlich des Strafmasses, unverändert. 2.4. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Zofingen auf das nachfolgende Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.c) - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 117 AIG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.g) - des Betrugs in Mittäterschaft gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. II.2.c) -3- - der Urkundenfälschung in Mittäterschaft gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.2.d) - der Geldwäscherei in Mittäterschaft gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.2.e) - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziff. II.5.e) 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. II.1.d und II.3.a) - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.a und II.2.a) - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.b und II.2.b) - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.1.e und II.3.b) - der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (An-klageziff. II.1.f; II.3.c und II.4.) - der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschil-dern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziff. II.5.b) - des unentschuldigten Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht gemäss Art. 146 VZV (Anklageziff. II.5.d) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 162 Tagen (26.03.2021 – 03.09.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 146 VZV und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Fr. 2'860.85 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 10.2 hiernach angerechnet. -4- 7. 7.1. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 folgende Forderungen zu bezahlen: - Fr. 125'000.00 zzgl. Zins à 5 % seit 3. Februar 2021 - Fr. 29'600.00 zzgl. Zins à 5 % seit 21. August 2020 7.2. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) von Fr. 59'993.60 zzgl. Zins à 5 % seit 14. Dezember 2020 wird abgewiesen. 7.3. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (B._____) von deren gerichtlich genehmigten Anwaltskosten einen Anteil von 72 % und somit einen Betrag von Fr. 1'950.35 (inkl. Fr. 139.40 MWSt) zu zahlen. 8. 8.1. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 2 (A._____) wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin die Forderung von Fr. 70'000.00 zzgl. Zins à 5 % seit 16. September 2021 zu bezahlen. 8.2. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 (A._____) deren gerichtlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 1'464.30 (inkl. Fr. 104.70 MWSt) zu zahlen. 9. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen. 10. 10.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 11'550.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 4/5 und damit im Umfang von Fr. 9'240.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 10.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 426.60 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 40'045.75 d) den Beweisführungskosten von Fr. 4'829.05 e) den Spesen von Fr. 288.00 Total Fr. 50'589.40 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-e zu 4/5, somit der Betrag von Fr. 8'093.65 auferlegt und mit dem Guthaben gemäss Ziffer 6 verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Gericht den offenen Betrag von Fr. 5'232.80 zahlen muss. -5- 10.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. c belaufen sich gesamthaft auf Fr. 40'045.75 (inkl. Fr. 2'863.05 MWSt). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger im Vorverfahren bereits eine Akontozahlung von Fr. 16'205.00 geleistet wurde. Der offene Teil der Verteidigungskosten von Fr. 23'840.75 wird einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau 4/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung und damit den Betrag von Fr. 32'026.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.5. Gegen das ihm mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. September 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. April 2024 zugestellt. 2.6. Mit Berufungserklärung vom 22. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges betreffend Anklageziffer II.1.d sowie II.3.a, der Misswirtschaft gemäss Anklageziffern II.2.a, der Unterlassung der Buchführung gemäss Anklageziffer II.2.b, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer II.1.e sowie II.3.b sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss den Anklageziffern II.1.f, II.3.c und II.4 freizusprechen und stattdessen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Nichtrückgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Nichtbesuchens des Verkehrsunterrichts zu einer bedingten Geldstrafe von 165 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Das beschlagnahmte Bargeld sei ihm herauszugeben und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2.7. Die Privatklägerinnen hielten mit Eingabe vom 2. Mai 2025 an den erstinstanzlich gestellten Anträgen fest, verzichteten indessen auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren als Partei. 2.8. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 1. Juli 2024 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 2.9. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. August 2024 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -6- 2.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, von F._____ als Auskunftsperson sowie G._____ und B.F._____ als Zeugen fand am 24. März 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft die mit Berufungsantwort gestellten Anträge insofern, als dass der Beschuldigte vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung gestützt auf Anklageziffer II.1.e) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantrag freizusprechen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die H._____ AG sowie die I._____ GmbH (Anklageziffern II.1.d sowie II.3.a), wegen Misswirtschaft betreffend seine Tätigkeit für die J._____ GmbH (Anklageziffer II.2.a), wegen Unterlassung der Buchführung betreffend seine Tätigkeit für die J._____ GmbH (Anklageziffer II.2.b), wegen Urkundenfälschung betreffend seine Tätigkeit für die H._____ AG und die I._____ GmbH (Anklageziffern II.1.e und II.3.b), sowie wegen Geldwäscherei betreffend seine Tätigkeit für die H._____ AG, die I._____ GmbH sowie die K._____ AG (Anklageziffern II.1.f, II.3.c und 4). Angefochten sind in diesem Zusammenhang auch das Strafmass, die vorinstanzlich angeordnete Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen. Unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen sind indessen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nichtrückgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen, Nichtbesuchens des Verkehrsunterrichts, Misswirtschaft sowie Unterlassen der Buchführung was die Tätigkeit des Beschuldigten für die H._____ AG betrifft (Anklageziffern II.1.a und II.1.b) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend die Anklagesachverhalte II.1.e, was die gefälschten Vollmachten betrifft. Ebenfalls unangefochten geblieben ist die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7- 1.2. Bei den mit Berufung angefochtenen Schuldsprüchen handelt es sich um Delikte, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für verschiedene juristische Personen verübt haben soll. In Anlehnung an die Gliederung der Anklageschrift folgen die nachfolgenden Ausführungen deshalb nicht nach Straftatbestand, sondern den jeweils ein Unternehmen betreffenden Anklagekomplexen. 2. H._____ AG (Anklagekomplex II.1) 2.1. Betrug 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer II.1.d zur Anklage erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom entsprechenden Tatvorwurf freizusprechen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei entgegen der Vorinstanz weder erstellt, dass er im Antragsverfahren für einen Covid-19-Kredit wissentlich eine unzutreffende Zusicherung betreffend die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der H._____ AG abgegeben, noch dass ihm im Zeitpunkt des Kreditbezugs der Rückzahlungswille gefehlt habe. Auch dass der Beschuldigte die ausbezahlten Mittel wissentlich zweckfremd verwendet habe, sei entgegen der Vorinstanz nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). 2.1.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Bankunterlagen sowie den Handelsregisterauszug erstellt, dass der Beschuldigte als damals einziger Verwaltungsrat der H._____ AG am 30. März 2020 bei der L._____ mit dem entsprechenden Formular einen Covid-19-Kredit beantragt und daraufhin von dieser am 1. April 2020 auf das Geschäftskonto der H._____ AG einen Betrag von Fr. 125'000.00 ausbezahlt erhalten hat (UA act. 5.1.8/163, 5.1.8/171 und 5.1.8/21). Über die H._____ AG ist mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom tt.mm.2020 der Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt worden (UA act. 5.2.5.1/116 und 5.1.8/61). Im Anschluss daran verlangte -8- die L._____ von der B._____ die Honorierung der Solidarbürgschaft, woraufhin diese der Bank den Betrag von Fr. 125'000.00 bezahlt hat (UA act. 5.1.8/52 und 5.1.8/63). 2.1.4. 2.1.4.1. 2.1.4.1.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Täuschung muss der Vermögensdisposition vorangehen und für diese kausal sein. Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditgebers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird und dies verschweigt. Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betrugs, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden als im Vertrag vorgesehen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 2.1.4.1.2. Im Zusammenhang mit dem Kreditantrag für die H._____ wird dem Beschuldigten insofern eine Täuschung vorgeworfen, als dass er auf dem entsprechenden Formular wahrheitswidrig bestätigt habe, dass sein Unternehmen einerseits durch die Pandemie im wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt sei, andererseits dass er die auszuzahlenden Gelder ausschliesslich für dessen laufende Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass der Beschuldigte die L._____ über seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6). 2.1.4.1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, -9- nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann der Richter jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). 2.1.4.1.4. Es ist unbestritten sowie gestützt auf den edierten Kreditantrag erstellt, dass der Beschuldigte den Kreditantrag vom 30. März 2020 ausgefüllt und entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die auszuzahlenden Mittel innerhalb von 60 Monaten ab Gewährung des Kredits zurückzubezahlen sowie einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse seines Unternehmens zu verwenden (vgl. UA act. 5.1.8/53). Für das Obergericht bestehen indessen aus nachfolgenden Gründen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigte, den Kredit für eigene Bedürfnisse zu verwenden und nicht zurückzubezahlen. Aus den edierten Kontoauszügen der L._____ ist ersichtlich, dass der vom Beschuldigten am 30. März 2020 beantragte Kredit von Fr. 125'000.00 am 1. April 2020 auf dem Konto der H._____ AG bereits innerhalb von weniger als einer Woche vollständig ausgeschöpft wurde. Während im Umfang von Fr. 66'084.09 der bestehende Minussaldo ausgeglichen wurde, tätigte der Beschuldigte noch am Tag der Gutschrift des Kredits am Schalter der Sparkasse einen Barbezug in Höhe von Fr. 40'000.00, wovon er sich und seinem Geschäftspartner F._____ die Löhne für die Monate März-Juni 2020 ausbezahlte (UA act. 5.1.8/13). Ausserdem gab er eine Zahlung in Höhe von Fr. 52'000.00 an die N._____ GmbH in Auftrag, mit welcher er gemäss Zahlungsvermerk drei Rechnungen, datierend vom 12. und 13. März 2020 beglich (UA act. 5.1.8/21). Im Zeitraum vom 2. bis zum - 10 - 6. April 2020 tätigte er weitere Barbezüge in Höhe von Fr. 4'900.00 und Fr. 5'000.00 als Lohn für sich und F._____ für Juli 2020, sowie Fr. 20'000.00 für Materialbezüge. Sämtliche bezogenen Beträge sind nicht mehr vorhanden (UA act. 4.3.6/13). Quittungen oder Lohnabrechnungen, welche die Verwendung des abgehobenen Bargelds belegen würden, existieren nicht, obwohl der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H._____ AG zur entsprechenden Dokumentation gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung, vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Der Beschuldigte hat zugegeben, rund Fr. 50'000.00 als Lohn für sich und seinen Geschäftspartner bezogen und davon unter anderem private Rechnungen bezahlt zu haben (UA act. 4.3.10/12; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Auszahlung von Löhnen aus einem Covid-19-Kredit ist zwar selbst für Mitglieder der Geschäftsführung nicht gemeinhin unzulässig. Mit Blick auf die Situation des Beschuldigten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____ AG ist jedoch insofern zu differenzieren, als dass das einzige Geschäftskonto bei der L._____ bis zur Auszahlung des Notkredits einen Negativsaldo auswies und das von der Bank gewährte Kontokorrent fast ausgeschöpft war (vgl. UA act. 5.1.8/164). Entsprechend hätte der Beschuldigte weder sich, noch seinem Geschäftspartner zu diesem Zeitpunkt – wäre ihm der Kredit nicht gewährt worden – für den Monat März Lohn ausbezahlen können. Dennoch bezog er nicht nur für beide den März-Lohn, sondern darüber hinaus sogar die Löhne bis und mit Juli 2020. Letztere waren noch nicht einmal fällig und sind daher mit der Vorinstanz als Aktivdarlehen zu qualifizieren, was dem Beschuldigten gemäss Kreditantragsformular ausdrücklich untersagt war (vgl. UA act. 5.1.8/53). Der Beschuldigte verstiess damit nicht nur explizit gegen eine im Kreditantrag abgegebene Zusicherung, vielmehr stellten die entsprechenden Lohnzahlungen zu diesem Zeitpunkt auch keinen geschäftlich begründeten Aufwand dar, wobei die H._____ AG weitaus dringendere Verbindlichkeiten zu erfüllen gehabt hätte (vgl. dazu den Betreibungsregisterauszug in UA act. 5.2.5.2/1, nach welchem sich bis Ende März 2020 bereits Betreibungen in Höhe von fast Fr. 100'000.00 angesammelt hatten). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich ohne den Kredit der L._____ keinen Lohn ausbezahlt hätte bzw. dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Dass er es trotz der desolaten finanziellen Situation des Unternehmens dennoch tat, lässt einzig den Schluss dazu, dass er damit einzig persönliche Interessen verfolgte und die Kreditmittel somit zweckwidrig verwendete. Gleiches hat sodann mit Bezug auf die am 6. April 2020 ebenfalls in Bar bezogenen Fr. 20'000.00 zu gelten. Der Beschuldigte führt diesbezüglich zwar aus, er habe diesen Betrag für Materialbezüge abgehoben und zur Seite gelegt (UA act. 4.3.6/13). Auch dieser Betrag ist nicht mehr - 11 - vorhanden, ohne dass für seine konkrete Verwendung Belege existieren würden. Angesichts des nicht unbedeutenden Betrags – insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft – wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er zumindest ansatzweise begründen könnte, wofür er das Geld nach dem Bezug ausgegeben hat. Stattdessen bleibt er nicht nur diesbezüglich eine Antwort schuldig, sondern auch, weshalb dazu zwingend ein Barbezug notwendig gewesen war. Wiederum leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte einen erheblichen Betrag vom Firmenkonto ohne nachträglich eruierbaren Grund bezieht, während dringendere Schulden unbezahlt bleiben (vgl. betreffend Betreibungsregisterauszug oben). Entsprechend ist auch hinsichtlich dieses Betrags davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn für persönliche Zwecke verwendete. Hinsichtlich der Zahlung an die N._____ GmbH in Höhe von Fr. 52'000.00 ist für das Obergericht zwar ebenfalls erstellt, dass auch dieses Geld letztlich trotz der beim Beschuldigten aufgefundenen Rechnungen (UA act. 5.9.1/21 ff.) nicht für geschäftlich begründeten Aufwand verwendet worden, sondern in Tat und Wahrheit an F._____ zurückgeflossen ist und für private Zwecke verwendet wurde. O._____, der Geschäftsführer der N._____ GmbH, hat anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Juni 2021 ausgesagt, er habe mit der H._____ GmbH keine Geschäftsbeziehung unterhalten und dieser deshalb auch keine Rechnungen gestellt. Die Überweisung sei allein deshalb erfolgt, weil F._____ ihn darum gebeten habe, das Geld im Anschluss in bar zu beziehen und ihm gegen eine Zahlung von Fr. 2'000.00-Fr. 3'000.00 auszuhändigen (act. 4.7.1/3-6; 4.8.1/7). Auch F._____ hat diese Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung selbst bestätigt, indem er aussagte, die Rechnungen seien «gekauft gewesen» und er habe das Geld gebraucht, um sich seine Spielsucht zu finanzieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich sowohl F._____, als auch O._____ wahrheitswidrig derart selbst belasten sollten, weshalb es als erstellt zu gelten hat, dass der auf das Geschäftskonto der N._____ GmbH überwiesene Betrag an F._____ zurückgeflossen und für private Zwecke verwendet worden ist. Gestützt auf das Vorstehende ist für das Obergericht zusammenfassend erstellt, dass die Kreditmittel entgegen der im Kreditantrag abgegebenen Zusicherung nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der H._____ AG, sondern für private Zwecke verwendet wurden. Ob der Beschuldigte dies bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, ist als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich, sondern einzig gestützt auf Indizien ergründbar (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend lassen jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte einen beträchtlichen Teil des Kredits innerhalb von nur einer Woche vom Geschäftskonto der H._____ AG für noch nicht einmal verfallene Lohnzahlungen sowie angebliche Materialkosten abgehoben hat, ohne dafür Quittungen oder - 12 - Lohnabrechnungen zu erstellen, einzig den Schluss zu, dass er bereits bei der Antragsstellung beabsichtigt hatte, den Kredit im entsprechenden Umfang nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Anders verhält es sich einzig in Bezug auf die Zahlung an die N._____ GmbH. Diesbezüglich bestehen aufgrund der Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er dem Beschuldigten sogar eine falsche Baustelle gezeigt habe, um die gekauften Scheinrechnungen legitim erscheinen zu lassen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), begründete Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich davon gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass es sich dabei nicht um geschäftlich begründeten Aufwand gehandelt hat. Entsprechend kann ihm diesbezüglich die Absicht einer zweckwidrigen Verwendung weder im Zeitpunkt der Antragsstellung, noch jenem der Überweisung unterstellt werden. 2.1.4.1.5. Unter den vorstehend umschriebenen Umständen kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden. Einerseits bot bereits die finanzielle Situation der H._____ AG im Zeitpunkt der Antragsstellung dermassen wenig Gewähr für eine Amortisierung des Darlehens, dass es dem Beschuldigten offensichtlich an der Rückzahlungsfähigkeit fehlte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, hatte die H._____ AG den ihr von der L._____ gewährten Kreditrahmen im Tatzeitpunkt beinahe ausgeschöpft und waren Betreibungen in Höhe von fast Fr. 100'000.00 gegen sie registriert. Andererseits entzog der Beschuldigte dem Unternehmen durch sein Vorgehen mit den erhaltenen Kreditmitteln die letzte Liquidität. Da er bei seinem Lieferanten bereits kein Material mehr auf Rechnung beziehen konnte, bleibt völlig offen, wie die H._____ AG weitere Aufträge hätte erfüllen können. Dass der Beschuldigte einen Plan gehabt haben will, wie er den Kredit zurückbezahlen wird (UA act. 4.3.10/7), erscheint unter diesen Umständen höchst unglaubhaft und es erstaunt deshalb auch nicht, weshalb er den Plan weder verschriftlicht hat, noch genauer ausführen kann (UA act. 4.3.10/13). Gesamthaft betrachtet war der Beschuldigte folglich weder zur Rückzahlung fähig noch gewillt, weshalb er die L._____ auch dahingehend getäuscht hat. 2.1.4.1.6. Offenbleiben kann indessen an dieser Stelle, ob auch die Zusicherung, dass die H._____ AG durch die Pandemie erheblich in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt gewesen sei, im Antragsformular wahrheitswidrig erfolgt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Terminus der erheblichen, pandemiebedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verschiedene Interpretationen zulasse - 13 - und auf einer Selbsteinschätzung des Antragsstellers beruhe. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung sei nur dann auszugehen, wenn sich die entsprechende Behauptung als klar falsch erweise und das um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmen wirtschaftlich von der Covid-19- Pandemie offensichtlich nicht betroffen war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6 und 1.10.1). Die H._____ AG war in der Baubranche tätig, welche unbestritten von gewissen pandemiebedingten Massnahmen betroffen und die Erbringung entsprechender Dienstleistungen daher mit gewissen Einschränkungen betroffen war (vgl. dazu https://baumeister.swiss/bauarbeiter-trotzen- corona-pandemie/). Inwiefern diese Umstände sich tatsächlich auf den Geschäftsbetrieb sowie den Umsatz der H._____ AG ausgewirkt haben, bzw. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragsstellung davon ausgehen durfte, lässt sich indessen nicht eindeutig beantworten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die finanzielle Situation der H._____ AG, insbesondere was die Liquidität anbelangt, bereits vor Ausbruch der Pandemie desaströs (vgl. oben). Der Beschuldigte führte dies anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2021 unter anderem darauf zurück, dass sie wegen schlechter Arbeiten von Subunternehmern weniger Aufträge erhalten hätten (UA act. 4.3.6/5). Gestützt darauf ist zwar ein wirtschaftlicher Engpass im Zeitpunkt der Antragsstellung erstellt, welcher die weitere Entwicklung des Unternehmens in einem kritischen Licht erscheinen lässt. Daraus lässt sich jedoch nicht erschliessen, welchen Einfluss die Pandemie darauf konkret hatte bzw. mit welchen Auswirkungen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragsstellung rechnen musste. Da jedoch hinsichtlich des Verwendungszwecks des Covid-19- Kredits sowie dem Rückzahlungswillen von einer Täuschung auszugehen ist, braucht diese Fragen an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. 2.1.4.2. 2.1.4.2.1. Der Betrugstatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Arglistkriterium erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen wird (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 169 E. 5.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). - 14 - Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Bei einem zweckgebundenen Darlehen ist eine arglistige Täuschung sodann hinsichtlich der vertraglich vereinbarten werthaltigen oder risikoarmen Verwendung der Gelder möglich. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über einen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar. Eine Veruntreuung bejahte die Rechtsprechung etwa bei der vertragswidrigen Verwendung eines Baukredits oder eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.3 m.w.H.). 2.1.4.2.2. Der Beschuldigte hat die L._____ mit wahrheitswidrigen Angaben im Kreditantrag über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Covid-19-Kredits, insbesondere über den Verwendungszweck sowie seinen Rückzahlungswillen, getäuscht (vgl. dazu oben). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6.5) ist diese Täuschung auch für das Obergericht im Ergebnis als arglistig zu qualifizieren. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, intendierte der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, den beantragten Kredit zumindest teilweise nicht seiner Zusicherung entsprechend für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der H._____ AG einzusetzen. Auch von einem Rückzahlungswillen ist nicht auszugehen (vgl. oben). Sowohl bei der Täuschung hinsichtlich des Verwendungszwecks als auch hinsichtlich des Rückzahlungswillens handelt es sich um eine innere Tatsache, welche für die L._____ wesensgemäss nicht direkt überprüfbar war (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5). Darüber hinaus bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer die Bank an den Angaben des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Einerseits hat der Beschuldigte deren Korrektheit unter Hinweis auf die Straffolgen und damit im Wissen um die Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens unterschriftlich bestätigt. Andererseits lassen sich - 15 - auch aus der prekären finanziellen Situation der H._____ AG, insbesondere dem nahezu ausgeschöpften Kontokorrent auf dem Firmenkonto, und der daraus folgenden, nicht vorhandenen Erfüllungsfähigkeit angesichts der Hintergründe der Vergabe von Covid-19- Krediten keine entsprechenden Schlüsse ableiten. Sinn und Zweck der vom Bundesrat am 25. März 2020 verabschiedeten und nur einen Tag später in Kraft getretenen COVID-19-SBüV war es, Selbständigerwerbenden sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen einfachen, schnellen und unbürokratischen Zugang zu Bankkrediten und damit zu der notwendigen Liquidität verschaffen, um ihre Fixkosten für die nächsten Monate zu decken (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Verordnung über die Solidarbürgschaft COVID-19, Erläuterungen, 14. April 2020, S. 2, https://covid19.easygov.swiss unter Covid Kredite 19/Rechtsgrundlagen). Um der Dringlichkeit der Situation Rechnung zu tragen und einen raschen Zugang zu den Bankkrediten zu gewährleisten, wurde die Vergabe der als «Soforthilfe» konzipierten Covid-19-Kredite einem vereinfachten und standardisierten Verfahren unterworfen, das im Wesentlichen auf einer Selbstdeklaration des Kreditantragsstellers beruhte (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, a.a.O., S. 3). Die Prüfung der Bank beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Vollständigkeit der Erklärung sowie deren formelle Korrektheit zu überprüfen (Staatssekretariat für Wirtschaft, Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept, COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08 vom 23. Juni 2020, Ziff. 5.2.1 S. 14, https://covid19. easygov.swiss unter Covid-19/Ergänzende Informationen). Unter diesen Umständen waren die Banken folglich gehalten, von den üblicherweise zur Anwendung zu gelangenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Kreditvergabe Abstand zu nehmen und die Covid-19-Kredite einzig auf der Grundlage der vom Antragssteller vorgelegten Informationen zu gewähren (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3). Eine weitergehende, über die Vollständigkeit und formelle Korrektheit des Kreditantrags hinausgehende Überprüfung durch die Banken war weder vorgeschrieben noch vorgesehen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der damaligen Situation und des zu ihrer Bewältigung geschaffenen Mechanismus stellt im Rahmen der Covid-19-Kredite selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täuschung dar, unabhängig vom möglichen Bestand eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Bank (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten über die intendierte Verwendung des Kredits sowie über seinen Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit war für die L._____ unter den gegebenen Umständen weder gesetzlich verlangt noch angesichts der Fülle der zu erwartenden und teilweise eingegangenen Anträge sowie der verfügbaren Zeit zur Auszahlung der Gelder zumutbar. Insofern fehlt es demnach auch an der Zumutbarkeit entsprechender Nachforschungen, weshalb die vom Beschuldigten begangenen Täuschungen arglistig erfolgten. - 16 - 2.1.4.2.3. Aus denselben Gründen kann der L._____ auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angelastet werden. Arglist scheidet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.2. m.w.H.). Die im Zusammenhang mit der Arglistprüfung dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation und der in diesem Kontext geschaffene Mechanismus zur Vergabe von Covid-19-Krediten wirkt sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Dass die Banken dabei auf die üblicherweise zur Anwendung gelangenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Kreditvergabe verzichteten, war nicht etwa Gründen der Opportunität oder Rentabilität geschuldet, sondern folgte klaren gesetzlichen Regeln. Nur auf diese Weise war es möglich, dass in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen die vorgesehene Soforthilfe erhalten würden. Die Selbstschutzmöglichkeiten der Banken als Täuschungsopfer waren unter diesen Umständen notwendigerweise beschränkt, weshalb ihnen keine Opfermitverantwortung zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). 2.1.4.3. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass die L._____ dem Beschuldigten einen Kredit in Höhe von Fr. 125'000.00 ausbezahlte, obwohl der Beschuldigte diesen bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest teilweise für eigene Zwecke verwenden wollte und entsprechend keinen Anspruch darauf hatte. Darüber hinaus fehlte es ihm am Rückzahlungswillen. Die Bank irrte folglich sowohl über die Berechtigung für den Erhalt eines Covid-19-Kredits als auch über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens erheblich höher war. Mit der Auszahlung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der H._____ AG nahm die Bank eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen angesichts der desolaten finanziellen Situation der H._____ – sie verfügte - 17 - bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung über keine liquiden finanziellen Mittel und war bereits überschuldet (vgl. dazu die zutreffenden und im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldspruch wegen Misswirtschaft, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1) – uneinbringlich war, was einer schadensgleichen Vermögensverminderung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2). Da die L._____ den Kredit in Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt hätte, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Dass der Schaden letztlich nicht bei der L._____ als kreditgebende Bank selbst, sondern bei der Privatklägerin eingetreten ist, weil diese als Bürge für den Ausfall der Bank aufkommen musste und auch tatsächlich dafür aufgekommen ist (UA act. 5.1.8/52 und 5.1.8/63), ändert indessen nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten, zumal auch eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. 2.1.5. 2.1.5.1. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (BGE 105 IV 330 E. 2c). 2.1.5.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6.7) bestehen auch für das Obergericht keine mehr als unwesentlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kreditgebende Bank durch die Angabe falscher Zusicherungen hinsichtlich der Verwendung des Kredits sowie unter Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen täuschte, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sowohl der Zweckbindung des gewährten Kredits als auch der fehlenden Möglichkeiten der Bank, seine diesbezüglichen Angaben und Absichten, insbesondere auch den Rückzahlungswillen, zu überprüfen, bewusst. Hinzukommt, dass dem Beschuldigten auch der bestehende Negativsaldo und damit die prekäre finanzielle Situation seines Unternehmens bewusst war (UA act. 4.3.10/9; GA act. 244), und er dennoch untätig blieb (vgl. dazu den erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen - 18 - Misswirtschaft vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1), da er bereits im Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, eine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725a OR zu erstatten (bzw. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Angesichts des ungewissen Fortbestands seines Unternehmens lässt sich der unmittelbare Barbezug des Kredits am Tag der Auszahlung und der Verwendung für eigene Zwecke einzig dahingehend deuten, als dass der Beschuldigte von vornherein nicht die Absicht hatte, den gewährten Kredit an die Bank zurückzuführen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die Bank bzw. die Privatklägerin einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Indem er das Geld zudem zumindest teilweise für eigene private Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Geschäftspartners verwendete und damit sich bzw. ihm einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend erfüllt, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der Privatklägerin letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.1.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Urkundenfälschung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.1.e) der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Covid-19-Kreditvereinbarung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.8). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass sein Unternehmen eine pandemiebedingte Umsatzeinbusse erleiden werde und es ihm entsprechend am Vorsatz fehle (vgl. Berufung S. 4 f.). 2.2.2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern - 19 - zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst sowohl die Urkundenfälschung im engeren Sinne als auch die Falschbeurkundung. Als Fälschen gilt die Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. einer solchen, deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen hervorgeht (vgl. statt vieler BGE 146 IV 258 E. 1.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftlich Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt. 2.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Ziff. 2.1.2 hiervor erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 bei der L._____ einen Kreditantrag eingereicht und unter Verwendung falscher Angaben bzw. Zusicherungen die Auszahlung eines Covid-19-Kredits erwirkt hat. 2.2.4. Entgegen der Vorinstanz ist der Tatbestand der Urkundenfälschung gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt: Es steht ausser Frage, dass der Covid-19-Kreditantrag als solcher zum Beweis der darin abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist, sowie einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen erkennen lässt, und deshalb sämtliche Merkmale einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1). Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit eben einem solchen für die H._____ AG eingereichten Kreditantrag eine Falschbeurkundung vorgeworfen, indem er wahrheitswidrig zugesichert habe, dass sein Unternehmen pandemiebedingt in seinem Fortkommen erheblich - 20 - wirtschaftlich beeinträchtigt sei und er den beantragten Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens verwenden werde. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts nur dann strafbar, wenn den entsprechenden Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, während die einfache schriftliche Lüge straflos zu bleiben hat (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Wie das Bundesgericht jüngst entschieden hat, drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19- Kreditantragsformular eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur seien. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Falschbeurkundung vertraglicher Zusicherungen, insbesondere jene über die bestimmungsgemässe Verwendung eines Kredits (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1) seien sowohl der Zusicherung im Codiv-19- Kreditformular «Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden» als auch jener über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung keine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Wer einen Covid-19-Kredit trotz entsprechender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet habe bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, mache sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.) Anders verhält es sich hinsichtlich der Angabe über den Umsatzerlös, zumal diese auf der kaufmännischen Buchführung beruhe und deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 sowie zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2). Da die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der H._____ AG vorgeworfenen Falschangaben lediglich die Zusicherung betreffend die erhebliche, pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung und den zugesicherten Verwendungszweck des Darlehens betreffen, welchen nach der zitierten Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht. Da die Anklage die übrigen Angaben im Kreditformular nicht als unwahr beanstandet, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer II.1.e) freizusprechen. 2.3. Geldwäscherei 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.1.f) der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.9). - 21 - Der Beschuldigte beantragt auch diesbezüglich einen Freispruch, einerseits als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung und entsprechend aufgrund des fehlenden Vortaterfordernisses, andererseits weil er keine Vereitelungshandlung vorgenommen habe (vgl. Berufung S. 5). 2.3.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d), der Verbrauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a f.) oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 128 IV 117 E. 7a). Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energie voraus. Vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen aufgrund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf ausgelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in Pra: 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Vortäter somit sein eigener Geldwäscher sein. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April E. 2.3.1 ff.; BGE 126 IV 255 E. 3a). Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einer qualifizierten Vortat herrühren, mit anderen Worten natürlich und adäquat kausal mit der Straftat zusammenhängen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2). Sie brauchen dabei nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). Es genügt die Gewissheit, dass sie aus einem Verbrechen stammen. Dies kann namentlich aus den - 22 - Umständen und dem «modus operandi» abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2). 2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist wiederum unter Verweis auf Ziff.2.1 hiervor erstellt, dass am 1. April 2020 der vom Beschuldigten beantragte Covid-19- Kredit auf das Geschäftskonto der H._____ AG ausbezahlt wurde, wobei im Umfang von Fr. 66'084.09 das negative Kontokorrent ausgeglichen und im Umfang von Fr. 1'482.90 Daueraufträge ausgeführt wurden. Von den verbleibenden Fr. 57'433.01 hat der Beschuldigte gleichentags Fr. 40'000.00 in bar abgehoben und sowie Fr. 17'433.00 im Rahmen der Zahlung von Fr. 52'000.00 an die N._____ GmbH überwiesen. Was die Barbezüge anbelangt führte der Beschuldigte aus, das Geld sei als Lohn für ihn selbst und für F._____ für die Monate März bis Juni 2020 bestimmt gewesen, wobei er mit seinem Anteil private Rechnungen bezahlt habe (UA act. 4.3.10/12). 2.3.4. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Berufungsverfahren zu bestätigen ist (vgl. Ziff. 2.1 hiervor), hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Vortaterfordernis ist somit als erfüllt zu anzusehen. Gleichzeitig ist unbestritten bzw. gestützt auf die Kontoauszüge erstellt, dass der Beschuldigte vom ertrogenen Kredit im Zeitraum vom 1. bis 6. April 2020 gesamthaft Fr. 69'900.00 in bar bezogen und teilweise selbst verbraucht, teilweise an F._____ als Lohn übergeben hat. Der weitere Verbleib dieses Betrags lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte – obwohl er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____ AG dazu verpflichtet gewesen wäre – weder Quittungen noch Lohnabrechnungen hinsichtlich des bezogenen Bargelds erstellt hat (GA act. 246). Durch den Barbezug und den Verbrauch hat der Beschuldigte – was von ihm im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wird – die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine typische Vereitelungshandlung begangen. Was den hernach verbleibenden Restbetrag von Fr. 17'433.00 auf dem Geschäftskonto der H._____ AG anbelangt, welcher im Rahmen einer Zahlung von gesamthaft Fr. 52'000.00 an die N._____ GmbH überwiesen wurde, ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Überweisung von einem Konto und damit die Verlängerung der Papierspur in der Regel keine Geldwäscherei darstellt (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Eine entsprechende Überweisung ist jedoch tatbestandsmässig, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Überweisung davon ausging bzw. beabsichtigte, die Vermögenswerte in Bar zu beziehen bzw. beziehen zu lassen (vgl. GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 15 zur Art. 305bis StGB). Gestützt auf die vorstehenden - 23 - Ausführungen zum Betrug ist zwar in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Überweisung an die N._____ GmbH auf Scheinrechnungen mit dem Zweck beruhte, das Geld anschliessend in Bar zu beziehen (vgl. oben), was ausgehend von der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich eine Geldwäschereihandlung darstellen könnte. Da jedoch der Beschuldigte nachweislich nicht über die Machenschaften seines Geschäftspartners informiert war und auch aufgrund der konkreten Umstände nicht damit rechnen musste, dass die Scheinzahlung einzig der Verschleierung des anschliessenden Barbezugs diente, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Überweisung dennoch als Geldwäscherei Handlung qualifiziert, zumal es in diesem Fall offensichtlich am Vereitelungsvorsatz fehlt. 2.3.5. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf dem Kreditantragsformular zur Erlangung des Kredits (hinsichtlich des Verwendungszwecks der Kreditmittel sowie seines Rückzahlungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffolgen damit rechnen müssen, dass die Fr. 125'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Was die Barbezüge betrifft, hat der Beschuldigte – was von ihm Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wird – die Papierspur wissen- sowie willentlich unterbrochen, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war und somit zumindest in Kauf genommen, dass die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts vereitelt wird. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. 2.3.6. Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. J._____ GmbH (Anklagekomplex II.2) 3.1. Misswirtschaft 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer II.2.a) zur Anklage erhobenen Sachverhalt für den Zeitraum vom tt.06.2020 bis zum 29. September 2020 als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Er sei seit seiner Eintragung als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister sowie der Domiziländerung am tt.06.2020 keine weiteren Verpflichtungen zulasten der Gesellschaft eingegangen, weshalb sich deren finanzielle Lage bis zur - 24 - Konkurseröffnung nicht weiter verschlimmert habe und es am Taterfolg fehle (vgl. Berufung S. 6 f.). 3.1.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungs- unfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR [in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung]), vor (BGE 144 IV 52 E 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Überschuldung entspricht demjenigen von Art. 725 Abs. 2 OR [in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung]. Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) liegt vor, wenn Zahlungsmittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögens- einbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (Urteile des - 25 - Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 2.2.5 und SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.4 mit Hinweisen auf BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). 3.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten sämtliche Stammanteile der J._____ GmbH per tt.01.2020 von der bisherigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin A.F._____ abgetreten wurden (UA act. 5.2.6.1/40), er jedoch erst am tt.06.2020 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde (UA act. 5.2.6.1/1). Gestützt auf die edierten Buchhaltungs- sowie Konkursunterlagen ist sodann erstellt, dass der Jahresabschluss 2019 der J._____ GmbH eine Überschuldung im Betrag von rund Fr. 12'000.00 ausgewiesen hat (UA act. 5.2.6.7/42), am 29. September 2020 der Konkurs eröffnet und am 29. Oktober 2020 mangels Aktiva eingestellt worden ist (UA act. 5.1.6.1/1). Eine Überschuldungsanzeige ist nicht erfolgt. 3.1.4. Was die Organstellung des Beschuldigten anbelangt, ist mit der Vorinstanz zunächst darauf hinzuweisen, dass der Handelsregistereintrag nicht konstitutiv wirkt, d.h. dem Beschuldigten bereits mit der Genehmigung der Abtretung der Stammanteile (UA act. 5.2.6.1/40 f.) und der ihm als Konsequenz der selbstorganschaftlich organisierten J._____ GmbH (UA act. 5.2.6.1/35) zukommenden Stellung als Geschäftsführer Organstellung im Sinne von Art. 29 lit. a StGB zukommt und er somit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1.5 sowie du PASQUIER/WOLF, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 787). Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer obliegt dem Beschuldigten die unentziehbare sowie unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR [in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]). Entsprechend wäre er nicht nur verpflichtet gewesen, sich nach der Übernahme der J._____ GmbH einen Überblick über deren finanzielle Lage zu verschaffen, sondern hätte angesichts der augenscheinlich bestehenden Überschuldung die in Art. 725 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) vorgesehenen Massnahmen ergreifen müssen. Der Beschuldigte bestreitet indessen nicht, sich bis zur Eintragung der Firmenübernahme im Handelsregister und der im gleichen Zuge vorgenommen Domiziländerung weder um einen Einblick in die Finanzunterlagen der J._____ GmbH gekümmert noch Rechnungen bezahlt zu haben (UA act. 4.3.10/18). Entsprechend hat der Beschuldigte - 26 - seine Sorgfaltspflichten als Gesellschafter verletzt, indem er trotz bestehender bzw. vorhersehbar nicht behebbarer Überschuldung untätig blieb, statt die Bilanz zu deponieren. Als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft gilt die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubigerschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Die Gesellschaft war bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten im Umfang von rund Fr. 12'000.00 überschuldet (UA act. 5.2.6.7/42), dennoch blieb der Beschuldigte untätig. Diese Untätigkeit hat entgegen den Vorbringen des Beschuldigten durchaus zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der J._____ GmbH geführt, zumal in der Zeitspanne zwischen dem Besorgniszeitpunkt und der Konkurseröffnung Betreibungen in Umfang von rund Fr. 78'000.00 eingingen (UA act. 5.2.6.2/16 ff. und UA act. 1.3.4.12 f.). Dabei handelt es sich nebst dem Rückzahlungsanspruch aus einem Covid-19-Kredit der AA._____ bzw. der B._____ um SVA-Beiträge, Versicherungen sowie Steuern. Selbst wenn der Beschuldigte seinen Behauptungen entsprechend keine neuen Verbindlichkeiten zulasten des Unternehmens mehr begründet hätte, wären insbesondere die SVA-Beiträge nicht angefallen, hätte er den Konkurs durch sein Untätigbleiben nicht um mindestens ein halbes Jahr seit dem Besorgniszeitpunkt verschleppt. Dabei sind auch die zusätzlich entstandenen Kosten in Form von Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Betreibungskosten zu berücksichtigen. Damit sind sowohl der tatbestandsmässige Erfolg als auch die Kausalität zur pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. Zusammenfassend ist gestützt darauf für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkam, da er sich bis zur Eintragung im Handelsregister nicht um die finanziellen Angelegenheiten der J._____ GmbH gekümmert und auch später trotz bestehender Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder eine Überschuldungsanzeige eingereicht hat. Durch die Untätigkeit des Beschuldigten verschlimmerte sich die finanzielle Situation der J._____ GmbH zusehends bis hin zur Konkurseröffnung, womit der Tatbestand der Misswirtschaft in objektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.1.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl ihm spätestens nach der Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister und der damit verbundenen Domiziländerung am tt.06.2020 bewusst war, dass eingehende Rechnungen mangels finanzieller Mittel nicht bezahlt werden konnten (UA act. 4.3.10/18). Indem er sich dennoch weder einen - 27 - Überblick über die konkrete finanzielle Situation verschaffte, Sanierungsmassnahmen einleitete, noch die Bilanz deponierte, sondern schlicht zuwartete, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die finanzielle Situation der J._____ GmbH weiter verschlimmerte. Ob ihm darüber hinaus auch die Zeitspanne vom Eingang der Betreibung der SVA des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 bis hin zur Eintragung des Beschuldigten im Handelsregister (26. Juni 2020) angerechnet werden kann, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal eine Verurteilung über den vorinstanzlichen Schuldspruch hinaus und damit eine strengere Bestrafung des Beschuldigten aufgrund des im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen ist. 3.1.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte aufgrund der in Anklageziffer II.2.a) umschriebenen Verhaltensweisen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.2. Unterlassung der Buchführung 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer II.1.b) zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, seinen Pflichten mit der Mandatierung eines Buchhalters in der Person von G._____ nachgekommen zu sein (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.). 3.2.2. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- gemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses bildet objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 1.2). Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung samt Bestandteilen. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners - 28 - nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Bei Art. 166 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, da nur der Schuldner als Täter infrage kommt. 3.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der J._____ GmbH sowie deren Konkurseröffnung auf die vorstehenden Ausführungen zur Misswirtschaft zu verweisen (vgl. oben). Unbestritten ist sodann, dass über die Geschäftstätigkeit der J._____ GmbH im Jahr 2020 keine Buchhaltung geführt worden ist und die Vermögenslage der Gesellschaft folglich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kaum überblickbar war (UA act. 4.3.4/11). 3.2.4. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemässen Buchführung nicht nachgekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, selbst nicht über entsprechende Kenntnisse zu verfügen und entsprechend keine Buchhaltung erstellt zu haben. Dass er den vor der Übernahme der J._____ GmbH für die Buchhaltung zuständigen G._____ mit der Buchhaltung beauftragt haben soll, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eine entsprechende Mandatierung erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringt. Damals gab er auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll «er nehme an», dass G._____ die Bücher weitergeführt habe (GA act. 253). Wäre es jedoch zu einem entsprechenden Treffen mit G._____ gekommen, wie es der Beschuldigte behauptet, wäre jedoch eine eindeutige Antwort zu erwarten. Dass der Beschuldigte lediglich davon ausging, dass die Bücher geführt würden, belegt vielmehr, dass der Beschuldigte sich darum nicht ernsthaft gekümmert hat. Durch seine Untätigkeit und entsprechend fehlende Buchhaltung waren die Vermögensverhältnisse der J._____ GmbH im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.mm.2020 undurchsichtig, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt ist. 3.2.5. In subjektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich seiner grundsätzlichen Pflicht zur Buchführung bewusst war (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Entsprechend hat er durch seine Untätigkeit gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass die Finanzlage der J._____ GmbH nicht überblickbar war, weshalb der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. - 29 - 3.2.6. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht, weshalb sich seine Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4. I._____ GmbH (Anklagekomplex II.3) 4.1. Betrug 4.1.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer II.3.b) zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Er bestreitet, sowohl hinsichtlich der Umsatzzahlen als auch des Verwendungszwecks auf dem Covid-19-Kreditantragsformular gegenüber der AB._____ unwahre Angaben gemacht zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). 4.1.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen zu Anklagekomplex II.1 verwiesen werden (vgl. oben). 4.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die edierten Handelsregister- und Bankunterlagen betreffend die I._____ GmbH (vormals AC._____ GmbH) erstellt, dass der Beschuldigte am tt.02.2020 bis zum tt.05.2020 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens im Handelsregister eingetragen war (UA act. 5.2.4.1/1). Mit einem Covid-19-Kreditantragsformular datierend vom 1. Juni 2020 beantragte er bei der AB._____ ausgehend von einem Jahresumsatz von Fr. 710'000.00 einen Kredit in Höhe von Fr. 70'000.00, wobei er unterschriftlich bestätigte, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Firma zu verwenden (UA act. 5.1.9/61). Der beantragte Kredit wurde von der AB._____ daraufhin in zwei Tranchen in Höhe von Fr. 40'000.00 am 3. Juni 2020 sowie Fr. 30'000.00 am 4. Juni 2020 auf das Geschäftskonto der I._____ GmbH ausbezahlt (UA act. 5.1.9/41). Mit Entscheid vom tt.mm.2021 löste das Richteramt Q._____ die I._____ GmbH infolge eines Organisationsmangels auf, ordnete deren Liquidation an (UA act. 5.2.4.1/9 ff.) und stellte das Konkursverfahren schliesslich mangels Aktiva ein (UA act. 5.2.4.1/5 ff.). Im Anschluss daran verlangte die Bank die Honorierung der Solidarbürgschaft bei der A._____, woraufhin diese der AB._____ den Betrag von Fr. 70'000.00 überwies (UA act. 1.7.10/23). - 30 - 4.1.4. 4.1.4.1. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die AB._____ im Covid-19-Kreditantrag sowohl hinsichtlich seiner Zeichnungsberechtigung, des angegebenen Jahresumsatzes als teilweise auch hinsichtlich des zugesicherten Verwendungszwecks des Darlehens arglistig getäuscht hat. 4.1.4.2. Der Beschuldigte hat im Kreditantragsformular den Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres auf Fr. 710'000.00 beziffert. Demgegenüber geht aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der bis zur Übernahme durch den Beschuldigten noch unter dem Namen AC._____ GmbH firmierenden Gesellschaft hervor, dass im Geschäftsjahr 2018 ein Umsatz von gerade einmal Fr. 116'067.95 bzw. Fr. 99'831.65 im Geschäftsjahr 2019 erzielt wurde (UA act. 5.2.4.8/8). Der vom Beschuldigten bezifferte Umsatz entspracht damit nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb er die AB._____ diesbezüglich getäuscht hat. 4.1.4.3. Was die Verwendung des ausbezahlten Kredits betrifft, hat der Beschuldigte in Kreditantragsformular unterschriftlich bestätigt, die Kreditmittel ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden (UA act. 5.1.9/61). Von den ausbezahlten Fr. 70'000.00 hat der Beschuldigte indessen mindestens die Hälfte entgegen seiner Zusicherung im Kreditantragsformular für geschäftsfremde Zwecke verwendet und damit die AB._____ ebenfalls arglistig getäuscht. Im Einzelnen hat der Beschuldigte am Tag der Auszahlung der ersten Tranche des Kredits Fr. 10'000 an die Firma AD._____ GmbH überwiesen (UA act. 5.1.9./41). Grund für diese Zahlung war nach den Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren eine Vorauszahlung für Renovationsarbeiten (UA act. 4.3.5/11; UA act. 4.3.10/21). Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass er den Kredit nicht so habe verwenden dürfen. Für ihn sei das keine Investition, sondern eine Renovierung gewesen (UA act. 4.3.10/21). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, die Arbeiten seien zum Zeitpunkt der Zahlung bereits abgeschlossen gewesen (GA act. 259). Unabhängig davon, auf welche der sich wiedersprechenden Aussagen des Beschuldigten nun abzustellen ist, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass auch diese Überweisung – ähnlich wie im Falle der H._____ AG (vgl. oben) – lediglich vorgeschoben war, um die eigentliche, - 31 - zweckwidrige Verwendung des Geldes zu vertuschen. Der Beschuldigte hat nämlich selbst zugegeben, vom Geschäftskonto der AD._____ GmbH am 4. Juni 2020 Fr. 5'000.00 sowie am 5. Juni 2020 Fr. 4'980.00 am Bankomat abgehoben und AE._____, dem Inhaber der AD._____ GmbH, übergeben zu haben (UA act. 4.3.9/12). Dieses komplizierte Vorgehen, für das auch der Beschuldigte eine plausible Erklärung schuldig bleibt, als auch die enge zeitliche Abfolge zwischen Kreditauszahlung, Überweisung und Bezug des Geldes, lassen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise einzig dahingehend erklären, als dass es gerade die Absicht des Beschuldigten war, die tatsächliche, zweckwidrige Verwendung des Geldes zu verschleiern. Die zweite Tranche des Kredits in Höhe von Fr. 30'000.00 wurde am 4. Juni 2020 ausbezahlt und vom Beschuldigten innert wenigen Tagen (Fr. 20'000.00 am 5. Juni 2020 sowie der Rest zwischen dem 8. und dem 17. Juni 2020) in Bar bezogen (UA act. 5.1.9/41). Zum Verwendungszweck dieses Geldes gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe davon für sich und seinen Geschäftspartner F._____ Lohn bezogen (UA act. 4.3.5/12; GA act. 260). Auch dieses Geld ist nicht mehr vorhanden, wobei wiederum davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte das Geld nicht für geschäftlich begründeten Aufwand, sondern für private Zwecke verwendet hat. Einerseits war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Barbezuges gar nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der I._____ GmbH, sondern AE._____. Hätte er tatsächlich einen Anspruch auf Lohn, hätte er diesen folglich bei ihm geltend machen müssen. Andererseits bestehen wiederum keinerlei Lohnabrechnungen oder sonstige Belege, welche die Verwendung des Geldes belegen würden. Drittens war das Fitnesscenter pandemiebedingt geschlossen und da die I._____ GmbH keine Angestellten beschäftige (vgl. UA act. 4.3.5/5), fielen abgesehen von der Miete keine nennenswerten Fixkosten an. Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mindestens die Hälfe des ausbezahlten Kredits nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse, sondern für eigene Zwecke verwendete. Dabei ist wiederum gestützt auf die enge zeitliche Abfolge zwischen Kreditauszahlung und -bezug, den Umstand, dass das Geld letztlich immer Bar bezogen und über dessen Verwendung keinerlei Belege erstellt wurden sowie aufgrund des dubiosen Vorgehens mittels Überweisung an eine andere Gesellschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtige, die Kreditmittel entgegen seiner Zusicherung zu verwenden und damit die AB._____ auch diesbezüglich aktiv getäuscht hat. 4.1.4.4. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausserdem erwähnt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020, von welchem der von ihm - 32 - unterzeichnete Kreditantrag datiert, seine Anteile an der I._____ GmbH bereits an AE._____ übertragen hatte und entsprechend nicht mehr zeichnungsberechtigt war (UA act. 5.2.4.1/1 und 14 ff.). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte per tt.05.2020 im Tagesregister und per tt.06.2020 im SHAB. Da für die Wirkung der Übertragung der Stammanteile die Abtretungserklärung massgeblich ist (vgl. PASQUIER/WOLF, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 787), war der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Kreditantrag unterzeichnete, bereits nicht mehr zeichnungsberechtigt. Entsprechend täuschte der Beschuldigte die AB._____ auch in Bezug auf seine Berechtigung, einen Covid-19-Kredit zu beantragen. 4.1.5. Was das Arglisterfordernis betrifft, kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Covid-19- Kredit an die H._____ AG verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass nicht nur der Verwendungszweck der Kreditmittel als innere Tatsache, sondern auch die Umsatzangabe für die Bank aufgrund der Umstände, unter welchen die Notkredite gewährt wurden, nicht überprüfbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3.2). Gleiches gilt unter den vorliegenden Umständen auch für die Täuschung über die Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten. Zwar war die AB._____ gesetzlich verpflichtet, die eingehenden Kreditanträge formell, d.h. auch unter dem Aspekt der Zeichnungsberechtigung zu überprüfen (vgl. Art. 11 Abs. 3 Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung; BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Aufgrund der verspäteten Publikation der Firmenübertragung im Handelsregister war es der AB._____ innert Frist zur Auszahlung indessen nicht möglich, die entfallene Zeichnungsberechtigung zu erkennen. Da für die Bank keine Anhaltspunkte bestanden, an der Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten zu zweifeln, waren weitergehende Abklärungen weder zu erwarten noch zumutbar, weshalb auch diesbezüglich das Arglisterfordernis zu bejahen ist. 4.1.6. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass die AB._____ dem Beschuldigten einen Kredit in Höhe von Fr. 70'000.00 ausbezahlte, obwohl der Beschuldigte darauf keinen Anspruch hatte. Die Bank irrte mit anderen Worten über die Berechtigung für die Auszahlung eines Covid-19-Kredits und nahm in der Folge eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen weder von der Gesellschaft noch dem Beschuldigten einbringlich ist, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2). Da die Bank in Kenntnis der wahren Sachlage den Kredit nicht gewährt hätte, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang - 33 - zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Konkretisierend ist dazu auszuführen, dass der Schaden letztlich nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern der Privatklägerin eingetreten ist, zumal diese als Bürge für den Ausfall der Banken aufkommen musste und tatsächlich auch aufgekommen ist (UA act. 1-41/4 ff.). Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. 4.1.7. Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selbst bzw. seinen Geschäftspartner F._____ bzw. AF._____ unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte beabsichtigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, das Darlehen entgegen der Zusicherung im Kreditvertrag nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der I._____ GmbH, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Entsprechend wollte und wusste er um die diesbezügliche Täuschung der AB._____. Gleiches gilt entgegen seiner Vorbringen in der Berufungsbegründung auch hinsichtlich der zu hohen Umsatzangabe, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Treuhänderin der I._____ GmbH bzw. vormals AC._____ GmbH im Mai/Juni 2020 nicht zu erreichen gewesen sei. Deshalb hätten er, sein Geschäftspartner F._____ und der vormalige Gesellschafter und Geschäftsführer AG._____ sich einer Berechnung beholfen, wobei sie von 600 Abo-Kunden sowie Produktverkäufen von Fr. 20'000.00 monatlich ausgegangen seien (UA act. 4.3.5/9). Es ist jedoch offensichtlich, dass der vom Beschuldigen im Covid-19- Kreditantragsformular bezifferte Umsatz nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Der Beschuldigte kann sich seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, als dass er seine Treuhänderin im fraglichen Zeitpunkt nicht erreicht habe. Einerseits wäre er bereits Monate zuvor bei der Übernahme der Firma dazu verpflichtet gewesen, die Geschäftsbücher einzufordern (vgl. Art. 810 Abs. 1 i.V.m. Art. 803 Abs. 2 i.V.m. Art. 812 Abs. 1 OR). Andererseits handelt es sich bei der vom Beschuldigten angegebenen Zahl um das Siebenfache des tatsächlich erzielten Umsatzes. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte für die entsprechende Angabe den vormaligen Geschäftsführer der Gesellschaft konsultierte, kann hier nicht von einer behelfsweisen, gerade noch vertretbaren Schätzung ausgegangen werden. Indem der Beschuldigte sich dennoch entschied, ohne eine entsprechende Verifizierung mit der Buchhaltung eine massiv überhöhte - 34 - Umsatzangabe zu machen, um die Auszahlung eines massiv zu hohen Kredits zu erwirken, hat er eine Täuschung der AB._____ auch in diesem Punkt zumindest in Kauf genommen. Indem der Beschuldigte sich einem Kredit auszahlen liess, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, und diesen anschliessend für eigene Zwecke verwendete, hat er sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend erfüllt, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der Privatklägerin letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.1.8. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte ausgehend vom in Anklageziffer II.3.a) des Betrugs schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer II.3.b) umschriebenen Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch, wiederum mit der Begründung, weder hinsichtlich der Umsatzzahlen noch des Verwendungszwecks auf dem Covid-19-Kreditantragsformular gegenüber der AB._____ unwahre Angaben gemacht zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). 4.2.2. Was die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB anbelangt kann an dieser Stelle wiederum auf die entsprechenden Ausführungen zum Anklagekomplex II.1 (vgl. oben) verwiesen werden. 4.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Ziff. 4.1.3 hiervor erstellt, dass der Beschuldigte einen vom 1. Juni 2020 datierten Covid-19- Kreditantrag unterzeichnet sowie eingereicht und unter Verwendung falscher Angaben bzw. Zusicherungen die Auszahlung eines Covid-19- Kredits in Höhe von Fr. 70'000.00 erwirkt hat (vgl. UA act. 5.1.9/61). - 35 - 4.2.4. Was die unwahren Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Zusammenhang zu Anklagekomplex II.1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.2). Es handelt sich um eine Falschbeurkundung, welcher jedoch mangels erhöhter Glaubwürdigkeit der entsprechenden Angaben keine strafrechtliche Relevanz zukommt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich des auf Fr. 710'000.00 bezifferten Umsatzerlöses sowie die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung durch den Covid-19-Kreditantrag für die H._____ AG ausgeführt, kommt der Umsatzangabe im Covid-19-Kreditantragsformular nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2). Indem der Beschuldigte folglich den Umsatzerlös der I._____ GmbH auf Fr. 710'000.00 beziffert hat, obwohl die Buchhaltungsunterlagen nicht annähernd einen Umsatzerlös in dieser Grössenordnung belegen (vgl. dazu E. 4.1.4.1), und damit die Auszahlung einer massiv höheren Kreditsumme erwirkt hat, hat er den Tatbestand der Falschbeurkundung in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der fehlenden Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten ist indessen nicht von einer Falschbeurkundung, sondern einer Urkundenfälschung im engeren Sinne auszugehen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Betrugsprüfung ausgeführt, hat der Beschuldigte die AB._____ auch über den Umstand hinweggetäuscht, dass er infolge der Übertragung seiner Stammanteile an AE._____ am 29. Mai 2020 nicht mehr für die I._____ GmbH zeichnungsberechtigt war. Nach der heute vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» gilt als Aussteller einer Urkunde derjenige, welchem die Erklärung im Rechtsverkehr zugerechnet wird. Bei Vertretungsverhältnissen ist somit der wirkliche Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 f.). Indem der Beschuldigte folglich den Kreditantrag im Namen der I._____ GmbH unterzeichnet hat, obwohl ihm diesbezüglich die Zeichnungsberechtigung und damit die Vertretungsbefugnis fehlte, hat er folglich den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.4). 4.2.5. In subjektiver Hinsicht kann hinsichtlich der Umsatzangabe im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1.7 hiervor). Der Beschuldigte hat im - 36 - Kreditantrag einen massiv überhöhten Umsatzerlös angegeben, ohne vorher die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zu konsultieren. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass seine Angabe rund das Siebenfache von den tatsächlich in den Jahren 2018 und 2019 betrug, lässt bei vernünftiger Betrachtungsweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, einen signifikant überhöhten Umsatz anzugeben und die AB._____ diesbezüglich zu täuschen. Ob sich die Täuschungsabsicht auch auf die fehlende Vertretungsbefugnis bezogen hat, sich der Beschuldigte mithin auch bewusst war, dass er bereits nach der Abtretung seiner Stammanteile und nicht erst nach der entsprechenden Eintragung im Handelsregister nicht mehr vertretungsbefugt war, kann deshalb offenbleiben. Der Beschuldigte täuschte die Banken somit wissen- sowie willentlich über die Voraussetzungen des Kreditanspruchs. Wie sich aus den Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs ergibt, beabsichtige der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, die Kreditmittel für private Zwecke zu verwenden. Er handelte somit in der Absicht, unrechtmässig ein zinsloses Darlehen zu erhalten und sich damit einen ihm nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen, womit auch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht erfüllt wäre. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.3.c) der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). Der Beschuldigte beanstandet den entsprechenden Schuldspruch einzig als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung im fraglichen Anklagekomplex (vgl. Berufungsbegründung S. 10). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Berufungsverfahren zu bestätigen sind (vgl. oben), hat sich der Beschuldigte mehrerer Verbrechen schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte von den daraus stammenden Kreditmitteln rund Fr.10'000.00 zweckwidrig verwendet bzw. eine Scheinzahlung getätigt und im Übrigen Fr. 33'842.00 in Bar bezogen hat, wobei der weitere Verbleib des Geldes weder - 37 - dokumentiert ist, noch auf andere Weise eruiert werden kann (vgl. Ziff. 4.1.4 hiervor). Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle deshalb festgehalten werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3.3), dass der Beschuldigte durch die Scheinüberweisung bzw. den Barbezug des Geldes die Papierspur unterbrochen hat, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts zu vereiteln, weshalb er sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 5. K._____ AG (Anklagekomplex II.4) 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer II.4 der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe nicht um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst bzw. eine solche nicht in Kauf genommen (vgl. Berufungsbegründung S. 11). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit der K._____ AG einzig unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestands. In tatsächlicher Hinsicht erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist deshalb, dass die K._____ AG am 27. März 2020 auf ihr Geschäftskonto bei der L._____ einen Covid- 19-Kredit in Höhe von Fr. 100'000.00 ausbezahlt erhalten hat, wovon am 30. März 2020 Fr. 67'000.00 in bar bezogen sowie Fr. 30'000.00 auf das Geschäftskonto der AD._____ GmbH bei der AH._____ AG überwiesen wurden. Vom entsprechenden Konto hob der Beschuldigte wiederum im Auftrag von F._____ im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 6. April 2020 Fr. 29'600.00 in fünf Tranchen in Bar ab und übergab sie demselben (UA act. 5.1.6/24 f.; 4.3.9/9; 4.8.5/18 und 21). 5.3. Der Beschuldigte hat den von der Vorinstanz als Vortat erstellt erachteten Betrug durch AI._____ im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann dafür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist auch für das Obergericht erstellt, dass der vom Beschuldigten vom Geschäftskonto der AD._____ GmbH bezogene Betrag von rund Fr. 30'000.00 von einem Betrugsdelikt herrührt, welches AI._____ als Verwaltungsrat der K._____ AG durch den unrechtmässigen Bezug eines Covid-19-Kredits begangen hatte. Daran - 38 - ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren gegen AI._____ zwischenzeitlich eingestellt wurde, zumal die Einstellung auf den Tod des Letzteren zurückzuführen war. Unbestritten bzw. bereits im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit der H._____ AG sowie der I._____ GmbH dargelegt ist ausserdem, dass der Beschuldigte durch den Barbezug des Geldes und die Weitergabe an F._____ die Papierspur unterbrochen und damit eine klassischer Vereitelungshandlung begangen hat. Da keinerlei Quittungen oder Belege vorhanden sind, welche den Verbleib des Geldes erklären würden, ist der Tatbestand der Geldwäscherein in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Was die deliktische Herkunft des Vermögenswerts anbelangt, ist eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen. Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die K._____ AG einen Covid-19-Kredit beantragt sowie ausbezahlt erhalten hatte (GA act. 263). Darüber hinaus führte er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juni 2021 aus, er habe F._____ zwar nicht danach gefragt, weshalb er für ihn das Geld abheben solle, weil ihm bewusst gewesen sei, dass damit etwas nicht ganz sauber sein könne (UA act. 4.3.9/9). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selbst unrechtmässig Covid-19-Kredite bezogen hatte und daher die strafrechtlichen Konsequenzen eines entsprechenden Vorgehens kannte (vgl. oben), musste der Beschuldigte unter diesen Umständen zumindest damit rechnen, dass das Geld ebenfalls aus einem entsprechenden Delikt stammen könnte. Indem er das Geld dennoch bezog, ohne genauer nachzufragen, nahm er dessen verbrecherische Herkunft indessen zumindest in Kauf und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. Gestützt darauf hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand der Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte auch für den in Anklageziffer II.4 umschriebenen Sachverhalt der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. - 39 - 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beschuldigte beantragt unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren beantragten Freisprüche eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 165 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00, eventualiter sei die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe massiv zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung S. 12 f.). 6.2. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie des unentschuldigten Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht gemäss Art. 146 VZV schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Für sämtliche dieser Delikte, mit Ausnahme des Nichtbesuchen des Verkehrsunterrichts (Art. 146 VZV), sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vermögens-, Konkurs- und Rechtspflegedelikte nicht einschlägig vorbestraft. Seinem Strafregisterauszug ist einzig eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu er einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, datierend vom 4. Juni 2018 zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund drängt sich die - 40 - Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht gemeinhin auf. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut sowie mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Strassenverkehrsdelikte einschlägig straffällig geworden ist, mithin die bedingt ausgefällte Vorstrafe den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht hatte. Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (vgl. unten), übersteigt auch das mit den einzelnen Tathandlungen einhergehende Tatverschulden den Strafrahmen, der noch einer Geldstrafe zugänglich wäre. Im Ergebnis ist daher für sämtliche Vermögens-, Konkurs- und Rechtspflegedelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nicht zurückzukommen ist indessen auf die von der Vorinstanz für die Strassenverkehrsdelikte ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse, zumal die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 100.00 am untersten Ende des Strafrahmens befinden, eine Herabsetzung nicht beantragt wurde und eine strengere Bestrafung des Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) nicht möglich ist. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug im Zusammenhang mit dem für die H._____ AG beantragten Covid-19-Kredit als – bei gleichen Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat von der L._____ durch unwahre Zusicherungen auf dem Covid-19- Kreditformular einen Betrag von Fr. 125'000.00 ertrogen und anschliessend teilweise für geschäftsfremde, private Zwecke verwendet. Dass im Umfang von rund Fr. 65'000.00 lediglich der aus dem Kontokorrent resultierende Minussaldo auf dem Geschäftskonto ausgeglichen wurde, ändert vorliegend nichts daran, dass sowohl die Bank als auch später die verbürgte Bürgschaftsgenossenschaft einen Ausfall im Umfang der gesamten Kreditsumme erlitten, zumal der Beschuldigte die Kreditsumme voll ausgeschöpft hat und ihm bei wahrheitsgetreuem Ausfüllen des Antragsformulars kein Kredit gewährt worden wäre. Beim Betrag von Fr. 125'000.00 handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist daher in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren - 41 - Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu würdigen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Machenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine gesamtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemeinheit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tatsächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Abgesehen davon ist der Beschuldigte jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Das Tatmotiv des Beschuldigten ist rein monetär, was allerdings einem jedem Vermögensdelikt immanent ist und daher für sich alleine nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte. Er hätte sich auf die Führung seiner Unternehmen konzentrieren können, zumal er eigenen Aussagen zufolge optimistisch gestimmt war und weitere Aufträge in Aussicht hatte. Stattdessen hat er bewusst darauf verzichtet, auf legale Weise Geld zu verdienen und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Dass die finanzielle Situation seines Unternehmens angespannt war, vermag diese Entscheidung nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal der Beschuldigte sich persönlich nicht in einer (akuten) finanziellen Notlage befand. Da es dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, wiegt seine Entscheidung dagegen und das entsprechende Verschulden umso schwerer (BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5.2. Diese Einzelstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 42 - 6.5.3. Der Betrug im Zusammenhang mit der I._____ GmbH gegenüber der AB._____ unterscheidet sich vom vorstehend geschilderten Tatvorwurf einzig in Bezug auf den Deliktsbetrag sowie hinsichtlich der getätigten Falschangaben. So hat der Beschuldigte im Antragsformular für den Covid- 19-Kredit nicht nur über den Verwendungszweck, sondern auch hinsichtlich der Umsatzzahlen und seiner Zeichnungsberechtigung getäuscht. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Kreditbetrug im Kontext der H._____ AG hiervor verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat von der AB._____ einen Betrag von Fr. 70'000.00 ertrogen, indem er die Bank ebenfalls durch unwahre Angaben auf dem Kreditformular über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Auszahlung eines Notkredits hinweggetäuscht hat. Auch dieses Geld hat der Beschuldigte zumindest teilweise für eigene private Bedürfnisse verwendet bzw. jene seines Geschäftspartners. Auch wenn der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem gegenüber der L._____ deutlich geringer ausgefallen ist, handelt es sich nach wie vor um einen nicht unerheblichen Betrag. Der damit einhergehende Taterfolg wiegt damit zwar innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen weniger schwer, von einem leichten Verschulden kann aber dennoch nicht gesprochen werden, weshalb auch hier der Taterfolg im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist. Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, wiegt das Verschulden im Vergleich zum vorstehend geschilderten Kreditbetrug gar leicht schwerer, zumal der Beschuldigte zusätzliche Falschangaben tätigte. Der Beschuldigte täuschte namentlich nicht nur über die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kredits, sondern bezweckte mit der Angabe eines massiv höheren Umsatzes auch die Auszahlung einer höheren Kreditsumme. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass er bereits wenige Monate zuvor einen Covid-19-Kredit unrechtmässig ausbezahlt erhalten und vereinnahmt hat, zeugen von besonderer Gier, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber der AB._____ von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 15 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass es zwar in beiden Fällen um einen Betrug im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit gegangen ist. Jedoch hat der Beschuldigte nicht nur für zwei unterschiedliche Unternehmen gehandelt, auch in zeitlicher Hinsicht besteht kein besonders enger Zusammenhang, zumal zwischen den beiden Kreditanträgen mehrere - 43 - Monate vergangen sind. Entsprechend höher wiegt der entsprechende Gesamtschuldbeitrag, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 12 Monate auf 30 Monate angemessen erscheint. 6.5.4. In Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Das geschützte Rechtsgut beim Tatbestand der Urkundenfälschung beschlägt nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern darüber hinaus das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen gebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Urkundenfälschung in dreifacher Hinsicht erfüllt: Einerseits durch unwahre Umsatzangaben bzw. die Täuschung über die Zeichnungsberechtigung im Covid-19- Kreditantragsformular gegenüber der AB._____. Für das diesbezügliche Tatvorgehen kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug im Kontext der I._____ GmbH verwiesen werden, zumal die entsprechende Tathandlung weitgehend identisch ist (vgl. oben). Gestützt darauf ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen, wofür innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation fällt der entsprechende Gesamtschuldbeitrag aufgrund der Handlungsidentität mit der Verurteilung wegen Betrugs geringer aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Gesamtstrafe um 6 Monate auf 36 Monate zu erhöhen. Andererseits fälschte der Beschuldigte zwei Vollmachten der H._____ AG zur Nutzungsüberlassung eines geleasten Porsche Cayenne, indem er diese als AJ._____ unterzeichnete (UA act. 5.9.8/2 ff.). Damit wollte er die Überlassung des geleasten Fahrzeuges an AJ._____ gegenüber der E._____ AG bzw. deren Inkassofirma legitimieren bzw. den Verbleib des Fahrzeuges verschleiern. Die Täuschung des Beschuldigten über den Aussteller der Urkunde war indessen leicht zu durchschauen, zumal das Dokument mit der Unterschrift von AJ._____ gar keinen Sinn ergab. Entsprechend zeugte nicht nur das Tatvorgehen von keiner besonderen Raffinesse, sondern ist auch der entsprechende Taterfolg als vergleichsweise geringfügig einzustufen. Dennoch zeugte das Vorgehen des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, zumal er direktvorsätzlich handelte und ein Dokument fälschte, um die Leasinggesellschaft über den Verbleib eines Luxusfahrzeugs zu täuschen und sich bzw. seinem Unternehmen daraus einen Vorteil zu verschaffen. Verschuldenserhöhend ist auch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte im Tatzeitpunkt - 44 - verfügte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug stattdessen als gestohlen zu melden, als es ihm nicht gelang, es wieder in die Schweiz zurückzuführen. Nichtsdestotrotz ist das Tatverschulden in der Gesamtbetrachtung als gerade noch leicht einzustufen und für beide Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe von 6 Monaten auszufällen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die beiden Urkundenfälschungen an sich zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, nicht jedoch im Vergleich zu den übrigen Delikten stehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, diese im Umfang von gesamthaft 2 Monate zu berücksichtigen und die Gesamtstrafe auf 38 Monate zu erhöhen. 6.5.5. In Bezug auf die Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt rund Fr. 140'000.00 vereitelt, indem er von den Geschäftskonten der H._____ AG (rund Fr. 70'000.00), der I._____ GmbH (rund Fr. 40'000) als auch der AD._____ GmbH (rund Fr. 30'000.00) Barbezüge tätigte und damit die Papierspur unterbrach. Das in Bar bezogene Geld verwendete er für private Bedürfnisse bzw. gab es an F._____ weiter oder überwies es unter Verwendung von getürkten Rechnungen auf die Konten anderer Gesellschaften, um es von dort in Bar ausbezahlen zu lassen. Dadurch hat er zudem im entsprechenden Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist sehr hoch, zumal er ein Vielfaches der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte sowohl für die Annahme eines erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00 als auch für die Annahme eines erheblichen Umsatzes von Fr. 100'000.00 im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB übersteigt (vgl. BGE 129 IV 192; BGE 129 IV 253). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Taterfolg auszugehen. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass insbesondere die Scheinzahlungen an andere Firmen – selbst wenn er die gefälschten Rechnungen nicht selbst angefertigt hat – mit einem erhöhten Vertuschungsaufwand einhergingen und die damit verbundenen kriminelle - 45 - Energie höher zu gewichten ist. Abgesehen davon ist er durch den Barbezug der Kredite nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist – wie bereits im Kontext des Betruges ausgeführt – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Insgesamt ist für die Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte zum Grossteil – mit Ausnahme von rund Fr. 30'000 des der K._____ AG gewährten Kredits – unmittelbar aus dem selbst begangenen Betrug herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in dieser Konstellation eine straflose Selbstbegünstig bzw. die Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 4 zu Art. 305bis StGB; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis), ist der Gesamtschuldbetrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 12 Monaten, welche im Rahmen der Asperation mit 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 6.5.6. In Bezug auf die Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Der Tatbestand schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat seine Pflichten sowohl als alleiniger Inhaber und Verwaltungsrat der H._____ AG als auch jene als Gesellschafter und Geschäftsführer der J._____ GmbH vernachlässigt, indem er sich bereits bei der Übernahme der Unternehmen nicht bzw. unzulänglich über deren Finanzlage informiert, in der Folge keine Buchhaltung geführt und folglich trotz unüberblickbarer Vermögenslage weiter am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat. Im Falle der H._____ AG war sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Übernahme bewusst, dass keine flüssigen Mittel sowie Lieferantenschulden vorhanden waren und das Kontokorrent bei der Hausbank beinahe vollständig ausgeschöpft war. Dennoch blieb er untätig, anstatt sich in finanzieller Hinsicht Klarheit zu verschaffen. Hinsichtlich der - 46 - J._____ GmbH hätte der Beschuldigte spätestens nach seiner Eintragung im Handelsregister und den zunehmenden Betreibungen aktiv werden müssen. In beiden Fällen hat er sich indessen nicht um die Finanzlage der Unternehmen gekümmert und weder eine General- bzw. Gesellschafterversammlung einberufen, noch eine Zwischenbilanz erstellen lassen oder diese dem Richter deponiert. Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert. Da der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde, weil das Vermögen der beiden Gesellschaften nicht einmal die Verfahrenskosten zu decken vermochte, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen schwer vorzunehmen. Allein bei der H._____ AG hat sich indessen die Vermögenslage zwischen dem Besorgniszeitpunkt am 24. Februar 2020 und der Konkurseröffnung am tt.mm.2020 im Umfang von rund Fr. 300'000.00 verschlechtert, gestützt worauf von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, in buchhalterischen Angelegenheiten über keine Vorkenntnisse oder entsprechendes Fachwissen zu verfügen. Vielmehr handelt es sich um ein klassisches Übernahmeverschulden, wenn der Beschuldigte dennoch mit einem Unternehmen am Wirtschaftsleben teilnimmt, im Wissen darum, nicht über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Zudem war im Falle der J._____ GmbH vor deren Übernahme durch den Beschuldigten bereits ein externer Buchhalter mit einem entsprechenden Mandat bereut, ohne dass ein erkennbarer Grund für dessen Beendigung oder Nichtweiterführung durch den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Vielmehr war es der Nachlässigkeit des Beschuldigten geschuldet, dass er diesen nicht mit den erforderlichen Belegen versorgt bzw. sich nicht darum gekümmert hat. Sein diesbezügliches Versäumnis und die damit einhergehende Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung zeugt unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Mass an Unbekümmertheit sowie Verantwortungslosigkeit. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden jedoch nur geringfügig, darf doch von einem Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist - 47 - dabei zu berücksichtigen, dass zwar ein gewisser zeitlicher sowie sachlicher Zusammenhang zu den Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei besteht, zumal sich der Deliktszeitraum überschneidet und dieselben Unternehmen betroffen sind. Bei Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich jedoch um eine gänzlich andere Deliktskategorie, weshalb er sich sowohl hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, als auch dem dafür erforderlichen Vorsatz gänzlich unterscheidet. Entsprechend fällt der Gesamtschuldbeitrag höher aus, weshalb es sich rechtfertigt, die Gesamtstrafe aufgrund der Verurteilung wegen Misswirtschaft im Umfang von 9 Monaten auf insgesamt 53 Monate zu erhöhen. 6.5.7. Im letzten Schritt wäre die vorstehend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe weiter um den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung – welcher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht – weiter zu erhöhen sowie um die Täterkomponenten zu ergänzen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die bis zu diesem Punkt ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf 53 Monate beläuft und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist (vgl. dazu nachfolgend), erweist sich die vorinstanzlich auf 51 Monate festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe als eher mild. Sie kann deshalb – insbesondere aufgrund der mit der Vorinstanz neutral zu wertenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), unter keinem Titel reduziert werden. Andererseits ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auch keine höhere Strafe möglich, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 51 Monaten sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 6.5.8. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist wie erwähnt keine strafmildernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte haben sich im Zeitraum von Ende September 2019 bis September 2020 ereignet. Von der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 25. Februar 2021 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 24. August 2023 vergingen dabei rund zweieinhalb Jahre. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich am 4. April 2024 zugestellt. - 48 - Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das vorliegende Strafverfahren ist bereits aufgrund der konkreten Vorwürfe, welche umfangreiche Abklärungen und Editionen erforderlich machten, mit erheblichem Aufwand und Komplexität verbunden. Hinzukommt, dass das Verfahren mehrere juristische Personen involviert und zu Beginn nebst dem Beschuldigten drei weitere Personen mitbeschuldigt waren, deren Verfahren jedoch in der Folge abgetrennt wurden. Daraus resultierte eine Vielzahl von Akten und Dokumenten. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrens, welches für die staatlichen Behörden zweifellos inhaltlich, logistisch und personell eine Herausforderung darstellte, ist zumindest für das Untersuchungsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Was das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wurde zwar die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 90 Tagen für die schriftliche Urteilsbegründung mit rund acht Monaten deutlich überschritten. Indessen wurde dem Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil bereits am 30. August 2023 im Dispositiv eröffnet, weshalb er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung hinsichtlich der Schuldsprüche und des Strafmasses nicht mehr im Ungewissen war. Eine besondere Belastung ergibt sich aus dieser Verzögerung deshalb nicht. Angesichts des dargelegten Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens erscheint auch die Gesamtverfahrensdauer von rund vier Jahren nicht übermässig lang. Schliesslich zeigt auch der Beschuldigte nicht auf, in welchem Umfang die Strafe hätte gemildert werden müssen. Gestützt auf diese Umstände ist höchstens eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, welche sich im Ergebnis nicht auszuwirken vermag. Es kann vielmehr bei einer entsprechenden Feststellung im Urteilsdispositiv sein Bewenden haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). 6.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die begangenen Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 51 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 (d.h. insgesamt Fr. 1'200.00), ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. - 49 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 162 Tagen (26.03.2021- 03.09.2021) ist ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Verwendung des beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 2'860.00 zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes mit der Begründung, das Geld gehöre seiner Ehefrau (vgl. Berufungsbegründung S. 14). Es ist zwar zutreffend, dass das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung in einem Damenschuh, welcher mutmasslich der Ehefrau des Beschuldigten gehört, gefunden wurde (vgl. UA act. 3.7.3/34 ff.). Dabei handelt es sich um einen eher ungewöhnlichen Aufbewahrungsort für einen – insbesondere angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau – nicht unbedeutenden Geldbetrag. Dennoch bleiben sowohl der Beschuldigte, als auch seine Ehefrau eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das Geld im Schuh aufbewahrt wurde. Deshalb sowie ausgehend von den Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren – insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach grössere Barbezüge von den Firmenkonten getätigt hat – erscheint als weitaus wahrscheinlicher, dass das beschlagnahmte Bargeld ebenfalls aus einem dieser Bargeldbezüge stammt und es vom Beschuldigten aufgrund seiner deliktischen Herkunft versteckt wurde. Unter diesen Umständen ist von einer Herausgabe an die Ehefrau des Beschuldigten abzusehen und das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zudem zur Zahlung von Schadenersatz an die beiden Bürgschaftsgenossenschaften verpflichtet. Der Beschuldigte beanstandet die entsprechenden Erwägungen einzig als Konsequenz der von ihm beantragten Freisprüche, ohne sich weitergehend damit auseinanderzusetzen. Entsprechend ist an dieser Stelle auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, ohne erneut darauf zurückzukommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). 9. 9.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen beinahe vollumfänglich. Einzig in Bezug auf den vorinstanzlichen - 50 - Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gestützt auf Anklageziffer II.1.e) erwirkt er einen günstigeren Entscheid (vgl. oben). Dadurch wird der vorinstanzliche Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote wurde ein Aufwand von rund 40 Stunden, d.h. inkl. Auslangen eine Entschädigung von rund Fr. 9'600.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als überhöht, weshalb auf die eingereichte Kostennote nur teilweise abgestellt werden kann. Der amtliche Verteidiger hat für die Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint – selbst angesichts des Umstands, dass die Akten des Untersuchungsverfahrens umfangreich und die Tatbestände komplex waren – als zu hoch. Einerseits war der Verteidiger bereits aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens – für welches er mit Fr. 40'000.00 entschädigt wurde – mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut. Andererseits waren die Tatvorwürfe in tatsächlicher Hinsicht grossmehrheitlich unbestritten bzw. aufgrund der edierten Unterlagen ohnehin erstellt, was den damit verbundenen Aktenaufwand erheblich reduzierte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen neuen Argumente enthielt, sondern in weiten Teilen der gleichen Verteidigungsstrategie entsprach und entsprechende Verweise - 51 - enthält. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, den für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand um einen Drittel, d.h. um sechs Stunden auf insgesamt 12 Stunden zu kürzen. Ausserdem ist die eingereichte Kostennote insoweit anzupassen, als dass der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer von 3 Stunden zu kürzen ist. Gesamthaft ergibt sich daraus ein angemessener Aufwand von rund 29 Stunden, wovon 0.333 Stunden à Fr. 200.00 (Stundenansatz bis zum 31. Dezember 2023) und 28.666 Stunden à Fr. 220.00 (Stundenansatz seit 1. Januar 2024) zu entschädigen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 153.20 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % (2023) bzw. 8.1 % (2024) resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'000.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in 12 von insgesamt 21 und damit rund der Hälfte der Anklagepunkte schuldig gesprochen. Gemessen am Gesamtaufwand und der Komplexität des Verfahrens beschlagen die Schuldsprüche ungefähr 4/5 des Fallumfangs, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Umfang auerlegt wurden, was im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben ist. Im Berufungsverfahren wird das vorinstanzliche Urteil sodann nur unwesentlich abgeändert, zumal der Beschuldigte einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung einen Freispruch erwirkt. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorinstanzliche Kostenregelung keiner Anpassung. 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 40'045.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 52 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.3. Die der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung für notwendige Aufwendungen ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden, weshalb es damit sein Bewenden hat. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 53 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB(Anklageziff. II.1.c) [in Rechtskraft erwachsen] - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 117 AIG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 29 lit. a StGB(Anklageziff. II.1.g) [in Rechtskraft erwachsen] - des Betrugs in Mittäterschaft gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB(Anklageziff. II.2.c) [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung in Mittäterschaft gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB(Anklageziff. II.2.d) [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.1.e) - der Geldwäscherei in Mittäterschaft gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB(Anklageziff. II.2.e) [in Rechtskraft erwachsen] - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB(Anklageziff. II.5.e) [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. II.1.d und II.3.a) - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.a und II.2.a) - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. II.1.b und II.2.b) - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.1.e und II.3.b) - der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziff. II.1.f; II.3.c und II.4.) - der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziff. II.5.b)[in Rechtskraft erwachsen] - des unentschuldigten Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht gemäss Art. 146 VZV (Anklageziff. II.5.d)[in Rechtskraft erwachsen] - 54 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. insgesamt Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 162 Tagen (26.03.2021- 03.09.2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'860.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 125'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 3. Februar 2021 sowie Fr. 29'600.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 21. August 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 70'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 16. September 2021 zu bezahlen. 6.3. Die Zivilklage der E._____ AG wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.00 auszurichten. - 55 - Diese Entschädigung ist vom zurückzufordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 4/5 in Höhe von Fr. 17'333.65 (inkl. Anklagegebühr in Höhe von Fr. 9'240.00) auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'045.75 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'950.35 zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'464.30 zu bezahlen. Zustellung an: die Kantonale Staatsanwaltschaft die Privatklägerin BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (Vertreterin) die Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (Vertreterin) den Beschuldigten (amtlicher Verteidiger) die Oberstaatsanwaltschaft die Vorinstanz Mitteilung an: die Obergerichtskasse Mitteilung nach Rechtskraft an: das Strafregister (VOSTRA) das Amt für Justizvollzug - 56 - das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau das Migrationsamt des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Albert