4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'179.50 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt. - 21 - 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'310.35 auszurichten.