1. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.