Hinzu kommen Auslagen von pauschalisiert 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Dem amtlichen Verteidiger ist damit eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.