Da bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens keine Kostennote eingereicht wurde, sind die im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ermessensweise festzusetzen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Er vertrat die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Akten. Das Berufungsverfahren hatte die Frage des gewerbsmässigen Betrugs und der Landesverweisung zum Gegenstand.