möglich ist und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) der Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).