4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Entscheid, als dass ein Widerruf hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die ausgesprochene Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr - 19 -