Nach dem Gesagten überwiegt unter den vorliegenden Umständen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR das hohe private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.