42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. auch BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Demnach ist trotz mehrfacher Vorstrafen nicht von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen, sodass die Beschuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Im Übrigen hat sich die Beschuldigte seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten.