strafe von 9 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt – mit einer auf das Mindestmass gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beschränkten Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3., wonach je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger die Probezeit bemessen werden muss, um den Verurteilten von weiteren Delikten abzuhalten) ausgesprochen worden ist. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe setzt nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. auch BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).