Rechtsgut – wie etwa Leib und Leben – handelt. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die vorliegend unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ausgesprochene bedingte Freiheits-