Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 BV und Art. 111–117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2).