Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag der begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf mehr als Fr. 30'000.00 und es ist nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen (siehe dazu oben). Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil bewirkt.