langem im Land lebe und sich die Ausweisung nachteilig auf seine Familienangehörigen auswirke, keine angemessene Bedeutung beigemessen worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass unter anderem der Vorstrafenlosigkeit und der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt.