Was sodann ihre gesundheitlichen Probleme betrifft (vgl. GA act. 31 f.), so trifft es zwar zu, dass diese in der Schweiz gut behandelt werden können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte nicht auch in ihrem Heimatland angemessen behandelt werden könnte. 3.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat. Gemäss EGMR gilt sie aufgrund ihres Aufenthaltes von mehr als 39 Jahren als «long-term immigrant». Nach den Empfehlungen des Europarates sollte sie bei dieser - 17 -