Auch wenn die Beschuldigte angibt, weder ein Haus noch eine Wohnung in Serbien zu haben und ausser zu ihrer Tante und deren Ehemann keinen Kontakt mehr dorthin zu pflegen, erscheint eine soziale Reintegration aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Land und der Kultur sowie ihrer Sprachkenntnisse ohne Weiteres möglich und zumutbar (GA act. 39 ff. und 46 f.; UA act. 310). Auch die Tatsache, dass die Wirtschaftslage in ihrer Heimat schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag eine strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Was sodann ihre gesundheitlichen Probleme betrifft (vgl. GA act.