Seither ist sie etwa einmal jährlich für einige Wochen zu Besuch bei ihrer Tante (GA act. 39 f.). Gemäss Aussagen des Vermieters in der Schweiz hat die Beschuldigte teilweise auch Weihnachten und Neujahr nach dem serbisch-orthodoxen Kalender gefeiert (GA act. 25). Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der Kultur bestens vertraut ist. Ihre Muttersprache ist zudem serbisch (GA act. 25; UA act. 9). Sie verstehe und spreche die Sprache, beherrsche diese jedoch nicht einwandfrei (GA act. 40; UA act. 9). Angesichts ihrer wiederholten und längeren Aufenthalte bei ihren Eltern und ihrer Tante in Serbien sowie ihrer serbischen Ex-Männer (GA act. 38;