3.4.2. Die Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen Bezug zu ihrem Heimatland Serbien, welches sie noch immer ihr «Zuhause» nennt (GA act. 39). Sie hat bis zum Alter von acht Jahren dort gelebt und einen Teil ihrer Kindheit verbracht. Ausserdem hat sie sich seit ihrer Ausreise mehrfach in Serbien aufgehalten; bis zum Tod ihrer Mutter vor zehn Jahren verbrachte sie dort jährlich einen oder mehrere Monate (vgl. auch GA act. 24 f. und 39 f.). Seither ist sie etwa einmal jährlich für einige Wochen zu Besuch bei ihrer Tante (GA act. 39 f.).