Die Beschuldigte verfügt über kein Vermögen; im Gegenteil haben sich in den vergangenen Jahren Schulden angehäuft (GA act. 43). So sind u.a. nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre vom Betreibungsamt B._____ in der Höhe von Fr. 130'764.70 sowie vom Betreibungsamt D._____ in der Höhe von Fr. 21'273.45 bekannt (UA act. 34 f. und 56 f.). Ihre durchgehende Arbeitslosigkeit, Abhängigkeit von der IV-Rente und Sozialhilfegeldern sowie ihre hohen Schulden sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung.