Die Beschuldigte ist seit nunmehr über 20 Jahren nicht mehr arbeitstätig und lebte seither stets von einer IV-Rente und ab dem 1. Oktober 2014 von der Sozialhilfe. Seit die IV-Rente eingestellt wurde, hat sich die Beschuldigte nicht mehr um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert und entsprechend auch nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen (UA act. 29). Sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und deckt damit ihre Miete, Krankenkasse sowie Lebenshaltungskosten (UA act. 270). Die Beschuldigte verfügt über kein Vermögen; im Gegenteil haben sich in den vergangenen Jahren Schulden angehäuft (GA act. 43).