Enkeln (Berufungsbegründung S. 6; GA act. 38 f. und 44). Diese Umstände wie auch ihren langen Aufenthalt in der Schweiz gilt es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist im Übrigen weder in einem Verein noch in einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution tätig, sondern verbringt ihre Zeit meist allein mit Spazierengehen, Einkaufen, Kochen und Fernsehen (GA act. 38 f.). Insgesamt erweist sich ihre persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz als höchstens durchschnittlich.