Die Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben allein (GA act. 39). Sie ist seit dem 22. März 1990 vom Vater ihrer Kinder geschieden (UA act. 154 und 176) und weist heute keine eigene Kernfamilie im Sinne einer Ehegattengemeinschaft mit gemeinsamen minderjährigen Kindern mehr auf. Sie kann sich diesbezüglich somit nicht mehr direkt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Es ist jedoch zu beachten, dass sie zwischen der Einreise in die Schweiz bis zur Scheidung sowie ab der Abänderung des Scheidungsurteils im Jahr 1998 bis etwa 2002 – und somit während insgesamt rund acht Jahren – eine durch Art. 8 Ziff.