Damit ist sie nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sie verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 62). Sprachlich ist sie gut integriert, sie spricht Deutsch, jedoch trotz langer Aufenthaltsdauer kein Schweizerdeutsch (GA act. 25; UA act. 33).