3.4. 3.4.1. Die 59 Jahre alte Beschuldigte ist in Serbien geboren. Sie lebte bis zum achten Lebensjahr in Serbien, bevor sie nach Österreich ging. Nach einer ein- bis zweijährigen Rückkehr nach Serbien ist sie am 18. Februar 1986 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen (GA act. 38 f.; UA act. 62). Die Beschuldigte lebt (mit gewissen Ausnahmen, vgl. UA act. 189) nunmehr seit beinahe 40 Jahren in der Schweiz. Damit ist sie nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.