3.3. Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat sie eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldhaft begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen - 14 -