3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen (Berufungsbegründung S. 5 ff.).