Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 angesetzte Probezeit von zwei Jahren, die mit rechtskräftiger Eröffnung des Strafbefehls am 18. August 2017 zu laufen begonnen hat (siehe Strafregisterauszug), ist im August 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz verkennt, dass die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Januar 2024 verstrichen und ein Widerruf damit nicht mehr möglich war. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.