Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 145 IV 137 E. 3.4.2 f.).