Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, der Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Verbindungsbusse. 2.6. Die Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen.