Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend wäre zwar die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt gewesen, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem wäre sie so gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt gewesen (sog. Schnittstellenproblematik). Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, der Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen.