Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten, auch wenn diese als eher mild erscheint. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.5. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.