Insgesamt halten sich die positiven und die negativen Faktoren etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. Damit wäre für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB an sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur die Beschuldigte Berufung erklärt und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten, auch wenn diese als eher mild erscheint.