angeschlagen und litt gemäss eigenen Angaben an (schweren) Depressionen und kämpfte mit den Folgen eines Bandscheibenvorfalls (GA act. 31 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).