Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Sie lebt seit über zehn Jahren von ihrem Ehemann getrennt, hat zwei volljährige Kinder und war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht arbeitstätig (GA act. 31; UA act. 10 f.). Sie war gesundheitlich - 12 -