Sie hat sodann zwar Hand dazu geboten, die unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegelder durch eine monatliche Reduktion der Sozialhilfegelder «zurückzubezahlen». Dies kann sich aber höchstens leicht strafmindernd auswirken, kann die Begleichung eines verursachten Schadens doch erwartet werden und ist nicht schlüssig dargetan, dass sie durch die Rückzahlung besondere, ausserordentliche Einschränkungen auf sich nehmen würde.