Dennoch hat ihre (teilweise) Geständigkeit das Strafverfahren erleichtert, weshalb es nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, stellt den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral ist. Sie hat sodann zwar Hand dazu geboten, die unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegelder durch eine monatliche Reduktion der Sozialhilfegelder «zurückzubezahlen».