Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zwar weitgehend eingestanden (GA act. 48). Mehr als eine leichte Strafminderung kommt vorliegend jedoch nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), bestreitet sie doch nach wie vor, vorsätzlich gehandelt zu haben und stellt sich zudem auf den Standpunkt, nicht vollständig schuldfähig gewesen zu sein, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue spricht. Vielmehr scheint sie die Schuld unkritisch bei anderen zu sehen. Dennoch hat ihre (teilweise) Geständigkeit das Strafverfahren erleichtert, weshalb es nicht unberücksichtigt bleiben darf.